|
Infos zum Thema Urheberrecht
Vorwort
Eines
vorab bevor wir Euch mit lästigen Paragraphen quälen:
ALLE
Fotos auf den Seiten von Biplanes.de sind für den eigenen
Gebrauch freigegeben. Bei Verwendung auf fremden Seiten bitten
wir lediglich um einen Quellhinweis oder Link zu unserer Seite.
Bei geplanter kommerzieller Verwendung setzt Euch bitte mit uns
in Kontakt!
Sämtlicher
Inhalt dieser Seiten von Biplanes.de sind aufgrund des Urheberrechts
geschützt. Jegliches Kopieren, Verwenden, Wiederverwenden, oder Reproduzieren
- nicht nur im Internet - bedarf der ausdrücklichen Erlaubnis von
Biplanes.de.
Sämtliche
Fotos, Texte und Grafiken sind urheberrechtlich geschüzt
Copyright © 2007 Biplanes.de
Alle
auf Biplanes.de gezeigten Bilder sind das Eigentum des jeweiligen
Fotografen!
Grundsätzlich
gilt:
Programme,
Texte, Bilder, Grafiken, Sound-Dateien oder Datenbanken sind urheberrechtlich
geschützt - es sei denn, die Weiterverwendung wird ausdrücklich
gestattet.
Wir bitten Sie, dieses zu respektieren. Sie können die Fotos, Sound-Files
oder Filme, welche auf Biplanes.de zu hören bzw zu
sehen sind, für den eigenen Gebrauch auf Ihren Computer downloaden.
All
images represented and created and displayed on these pages by Biplanes.de
are protected by Copyright Law and the Berne Convention. No use,
reuse, copying or reproduction is allowed without Biplanes.de´s
specific agreement and permission, not even on the internet.
All
images, writing, graphics, sounds & movies are copyrighted by
© 2007 Biplanes.de
Please
respect the usage of these images. You may download the images shown at
Biplanes.de for own usage on your own computer only.
Auszug
aus dem Urheberrechtsgesetz
Stand:16.10.2006
§
15
Allgemeines
Der
Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form
zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere
1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2. das Verbreitungsrecht (§ 17),
3. das Ausstellungsrecht (§ 18).
§ 11
Schutz des Urhebers
Das
Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen
Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich
der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.
§ 72
Schutz der Lichtbilder
(1)
Lichtbilder
und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden
in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften
des Teils 1 geschützt.
(2)
Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu.
(3)
Das
Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes
oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt
ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn
das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise
öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
§
106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1)
Wer
in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des
Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes
vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2)
Der Versuch ist strafbar.
§
108a
Gewerbsmäßige unerlaubte Verwertung
(1)
Handelt der Täter in den Fällen der §§ 106 bis 108 gewerbsmäßig, so ist
die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
(2)
Der Versuch ist strafbar.
§
18
Eigener Gebrauch; Bildniss, Urheberbezeichnung
(1)
Eine Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch ist mit Ausnahme des Nachbauens
zulässig, wenn sie unentgeltlich bewirkt wird.
(2)
Bei Bildnissen einer Person ist dem Besteller und seinem Rechtsnachfolger
gestattet, soweit nicht ein anderes vereinbart ist, das Werk zu vervielfältigen.
Ist das Bildnis ein Werk der bildenen Künste, so darf, solange der Urheber
lebt, unbeschadet der Vorschrift des Abs. 1 die Vervielfältigung nur im
Wege der Photographie erfolgen.
(3)
Verboten ist es, den Namen oder eine sonstige Bezeichnung des Urhebers
des Werkes in einer Weise auf der Vervielfältigung anzubringen, die zu
Verwechslungen Anlaß geben kann.
§
19
Zitatrecht, Schulbuchprivileg, Quellenangabe
(1)
Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung, wenn einzelne Werke
in eine selbständige wissenschaftliche Arbeit oder in ein für den Schul-
oder Unterrichtsgebrauch bestimmtes Schriftwerk ausschließlich zur Erläuterung
des Inhalts aufgenommen werden. Auf Werke, die weder erschienen noch bleibend
öffentlich ausgestellt sind, erstreckt sich diese Befugnis nicht.
(2)
Wer ein fremdes Werk in dieser Weise benutzt, hat die Quelle, sofern sie
auf dem Werk genannt ist, deutlich anzugeben.
§
97
Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz
(1)
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht
widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung,
bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz
oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch
genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die
Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts
erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen.
Weitere
Infos unter:
www.urheberrecht.org
und
www.fotorecht.de
|